In Krisensituationen ist die Richtsatzsammlung nicht das Maß der Dinge. Die Richtsatzsammlung ─ auch Betriebsprüfungskartei oder Richtsatzkartei genannt ─ ist ein wichtiges Hilfsmittel der Betriebsprüfer im Rahmen der Betriebsprüfungen. Mittels dieser Kartei werden Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden verglichen, aber auch Schätzungen bei mangelhaften Unterlagen vorgenommen. Diese Kartei wird jährlich aktualisiert. Die Finanzverwaltung verweist jedoch aktuell ─ BMF-Schreiben vom 28.11.2022 Az. IV A 8-S 1544/19/10001:006 ─ darauf hin, dass die Betriebsprüfer bei Abweichungen von dieser Richtsatzkartei besondere Aufmerksamkeit auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Unternehmen richten sollen. Durch das Geldwäschegesetz wurde 2017 das Transparenzregister in Deutschland geschaffen. Zweck dieses Registers ist es, die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem §§ 20, 21 GwG) oder einer Organisation einsehbar zu erfassen, was bedeutet, dass jeder in dieses Register Einsicht nehmen kann. Die bisherige Regelung besagte, dass Eintragungen in das Transparenzregister nur dann notwendig vorzunehmen sind, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden, elektronisch abrufbaren in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- bzw. Vereinsregister, ergaben. Diese Mitteilungsfunktion entfällt nun und das Transparenzregister wird zum Vollregister. Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister ist nunmehr zwingend erforderlich. Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist eine feste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dem Unternehmenszweck dienliche Tätigkeiten, Dienstleistungen, wie IT-Tätigkeiten (Programmierung, App-Entwicklung), fallen darunter. Nicht darunter fallen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten (zum Beispiel: Verwaltungstätigkeiten). Nach dem OECD-Musterabkommen 2017 zur (unverbindlichen) Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Home-Office-Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftsvorrichtung vorliegen, wenn das Home-Office vom Arbeitnehmer regelmäßig und dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzt und die Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers in Home-Office ausgeübt wird. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Heimbüro des Mitarbeiters der Firma zur Verfügung steht und eine für die Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht vorliegt. Besteht jedoch für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Unternehmen einen Arbeitsplatz zu nutzen, so liegt auch im Falle der Verrichtung eines Großteils der Arbeiten im Home-Office keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Heimbüro des Mitarbeiters vor. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat die Prüffelder der Finanzverwaltung für 2021 veröffentlicht. Es ist anzunehmen, dass die Finanzämter der anderen Bundesländer ähnliche Schwerpunkte bei den Einkommensteuererklärungen sowie bei den Betriebsprüfungen ansetzen werden. Dies kann auch frühere Jahre betreffen. Verlust der Gemeinnützigkeit in Deutschland bei unverhältnismäßig hoher Geschäftsführervergütung19/9/2020
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, so liegt darin eine Mittelfehlverwendung vor (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17). Dies kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit der Körperschaft durch das Finanzamt führen. Die Vorstände sollten im Vorfeld von Gehaltsanpassungen deren Verhältnismäßigkeit prüfen (lassen), da sie im Fremdvergleich zu ermitteln ist. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle den Umständen des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmer vor Infektion zu schützen. Die Arbeitsschutzregeln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden laufend überarbeitet und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zeitnah darüber zu informieren. Sobald ein Arbeitgeber sich im Unklaren befindet, welche Schutzmaßnahmen für seinen speziellen Betrieb zu treffen sind, kann er sich an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wenden. Der Arbeitgeber ist für die betriebliche, nicht jedoch für die öffentliche Gesundheitsvorsorge verantwortlich. Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft und den Arbeitnehmer drüber aufklärt, kann er von ihm die Arbeitsleistung einfordern. Die bloße Angst vor einer Ansteckung befreit den Arbeitnehmer nicht von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Ausnahme: der Arbeitnehmer gehört zu einer Risikogruppe. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gemeinsam nach einer Lösung suchen. In der Regel einigt man sich dann auf eine Krankschreibung. Verweigert der Arbeitnehmer trotz allem die Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder gar Kündigung aussprechen. Lieferung oder sonstige Leistung bei Leasing Leasing- oder bestimmte Mietverträge können je nach Ausgestaltung als Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand) oder als sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung über einen Gegenstand) angesehen werden. Das hat einen entscheidenden Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, denn für die Bestimmung der Höhe der Umsatzsteuer sind Ort und Zeitpunkt des Leasingvertrages maßgeblich. Während bis vor kurzem bei Leasingverträgen innerhalb der EU von einer Lieferung ausgegangen wurde, wenn das zivilrechtliche Eigentum spätestens bei Zahlung der letzten Rate auf den Leasingnehmer überging oder die Lieferung tatsächlich ausgeübt wurde, ändert sich das nun für alle Miet- und Leasingverträge, die nach dem 18. März 2020 abgeschlossen wurden (Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE; Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL; EuGH, Urteil v. 4. Oktober 2017, Rs. C—164/16). Damit von einer Lieferung ausgegangen werden kann, müssen kumulativ 2 Voraussetzungen vorliegen:
Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird die Umsatzsteuer beim Regelsteuersatz von 19% auf 16% und beim ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Leistungszeitpunkt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist es gleichgültig, ob die Leistung vor oder nach dem Zeitpunkt der Steuersatzänderung erhalten wurde; wichtig ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Rechnungsmängel führen zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Werden allerdings Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger erbracht, sollten sie möglichst in dem oben genannten Zeitraum ausgeführt werden. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter immer prüfen, ob er vom Unternehmen beglichene Schulden zurückfordern kann (§ 133 Abs. 1 InsO). Oft wird es sich dabei um bis zu 10 Jahren vor Insolvenzeröffnungsantrag und danach bezahlte Rechnungen handeln. Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt worden sein:
A. Steuerliche Einordnung der COVID19-Zuschüsse Die COVID19-Soforthilfen von Bund und Ländern sind steuerbare Zuschüsse und somit als Betriebseinnahmen zu behandeln. Sie sind dementsprechend in der Gewinnermittlung als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen; sie unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. B. Korrekte Zuschussverwendung (COVID19): I. Prüfung der Zuschussberechtigung: 1) Voraussetzungen für ALLE Zuschüsse (von Bund und Ländern):
Die Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, findet sich in § 17a UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) wieder und enthält nun einen neuen Begriff: Gelangensvermutung. Die Gelangensvermutung ist nur in dem Fall gültig, wenn der liefernde Unternehmer: A. den Gegenstand - selbst oder durch einen Dritten - versendet hat UND B. im Besitz von zwei Belegen ist, die
Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine korrekte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ab dem 01.01.2020 auch eine fristgerechte Abgabe der zusammenfassenden Meldung, in welcher die innergemeinschaftliche Lieferung enthalten sein muss. Darüber hinaus verlangt das Gesetz im neu eingeführten Paragraphen 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) verwendet. Neuerdings wurde in Deutschland eine neue Sonderabschreibungsregelung gemäß § 7b EStG für die Anschaffung und Herstellung neuer Mietwohnungen geschaffen. Neben der jährlichen linearen Abschreibung von 2% per anno beträgt die Sonderabschreibung bis zu 5% per anno über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren. Durch die Sonderabschreibung sind Wohnungsneubauten begünstigt, die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrages hergestellt wurden. Für einen rechtmäßigen Vorsteuerabzug in Deutschland müssen gemäß § 15 Abs. 1 UStG zwei Bedingungen erfüllt sein:
Auf die sofortige Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung vereinbarungsgemäß später beglichen wird. Diese Regelung betrifft alle Unternehmer, unabhängig von der Gewinnermittlungsart und von der Unternehmensgröße. Wenn diese zwei Bedingungen erfüllt sind, ist zu diesem Zeitpunkt der Vorsteueranspruch in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen. Ein späterer Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich. Die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber sind nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten. Keine oder eine fehlerhafte Unterrichtung kann Folgen für die Ausübung eines Widerspruchsrechts durch die Arbeitnehmer haben und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs oder des Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet. Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Daher müssen sich Betriebsveräußerer und -erwerber verständigen, in welcher Art und Weise sie ihrer gemeinsamen Pflicht nachkommen. Bei unrichtiger oder unterbliebener Unterrichtung könnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Rechte wahlweise gegen den Veräußerer oder den Erwerber geltend machen. Besteht ein Betriebsrat, so ist auch dieser zu informieren. Die Unterrichtung des Betriebsrats allein ist aber nicht ausreichend. Durch einen Bund-Länder-Erlass, der neulich durch die Finanzbehörde Hamburg bekannt gemacht wurde, soll ein Steuersparmodell bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG bei geleasten Firmenwagen unterbunden werden. Bisher führten hohe Sonderleasingzahlungen für Leasingverträge mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren zu sofortabzugsfähigen Betriebsausgaben in voller Höhe. Die späteren, sehr geringen Leasingraten hatten dann einen geringen Aufwand zur Folge. In seinem neuesten Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712/18) widerspricht das Finanzgericht Baden-Württemberg der bisherigen Verwaltungsauffassung: es entschied, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten aufgrund bisher nicht oder unvollständig erklärter Einkünfte die Erbschaftsteuer mindern. Eine rechtliche Verpflichtung für den Erben, die Steuererklärung zu korrigieren, entsteht nur bei Vorliegen steuererhöhender Tatsachen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem neuen Urteil entschieden (02.03.2019, 5 K 548/17), dass keine Pflicht für die Erfassung von unwesentlichen Beträgen als aktive Rechnungsabgrenzungsposten besteht. Als Unwesentlichkeitsgrenze wird der Betrag für Sofortabschreibungen für Wirtschaftsgüter angesehen. Hintergrund der Klage waren nicht wesentliche oder jährlich wiederkehrende Beträge wie Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, etc. Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht für den Zeitraum der Elternzeit ein Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) diesen Urlaubsanspruch kürzen, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.
Wenn die Unternehmergesellschaft (UG) ausreichend gesetzliche Rücklagen - § 5a Abs. 3 GmbHG - gebildet hat, um das Mindeststammkapital einer deutschen GmbH ausweisen zu können, kann sie mit einem Gesellschafterbeschluss - § 57c GmbHG - die gesetzliche Rücklage in Stammkapital umwandeln. Eine Pflichtvoraussetzung für die Umwandlung ist jedoch die Prüfung des letzten Jahresabschlusses der UG - § 57e GmbHG - durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch einen vereidigten Buchprüfer. Die bilanzielle Überschuldung einer Kapitalgesellschaft kann einen Insolvenzantragsgrund darstellen (§ 19 Insolvenzordnung). Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen, wie zum Beispiel im Falle eines nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Um keine Insolvenz anmelden zu müssen, geben die Gesellschafter oft für ihre eigenen Forderungen gegen diese Gesellschaft Rangrücktrittserklärungen ab. Notgeschäftsführung wird dann eingesetzt, wenn a) kein anderer Geschäftsführer vorhanden ist UND b) der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht wahrnehmen kann (z. B. durch Tod oder Schwerstkrankheit, Koma). In einem solchen Fall können sowohl die Gesellschafter als auch die Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellen und eine Person vorschlagen. Es ist zu empfehlen, dass eine klare Regelung für so einen Notfall schon bei Gründung in die Satzung / den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird und bestehende Satzungen und Gesellschaftsverträge gegebenenfalls ergänzt werden. Ab dem 1. Januar 2019 entsteht eine neue Pflicht für alle deutschen Arbeitgeber: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer auf allen Dienstreisen in ein anderes EU-Land oder Island, Norwegen, Lichtenstein, die Schweiz eine gültige A1-Arbeitgeberbescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung erhält der Arbeitgeber online von dem zuständigen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, etc.). Diese gesetzliche Regelung gilt auch für ganz kurze Aufenthalte des Arbeitnehmers in einem der o.g. Länder, z.B. wenn er zum Tanken über die Grenze fährt. Die Zollbeamten der betroffenen Länder sind dazu ermächtigt, die Reisenden jederzeit anzuhalten und die Vorlage der A1-Arbeitgeberbescheinigung zu verlangen. Wenn man in Deutschland in einem Standesamt heiratet, werden durch das Standesamt nach der Eheschließung die Angaben über die Eheschließung an das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelt. Das Einwohnermeldeamt wiederum übermittelt diese Daten an die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde ordnet nach dem Gesetz zunächst beiden Ehepartnern die Steuerklasse IV zu. Diese Angaben werden dann in der ELSTAM-Datenbank hinterlegt, aus der die Arbeitgeber die Daten für die korrekte Lohnsteuerberechnung beziehen. Heiratet man im Ausland, muss man nach der Eheschließung das Einwohnermeldeamt und das Finanzamt selbst informieren. Falls jedoch die Steuerklasse IV nicht für beide Ehepartner die beste Wahl sein sollte, dann muss man mit einem Formular beim Finanzamt den Steuerklassenwechsel in die Steuerklassen III und V ODER das Faktorverfahren beantragen. |
FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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