Die bilanzielle Überschuldung einer Kapitalgesellschaft kann einen Insolvenzantragsgrund darstellen (§ 19 Insolvenzordnung). Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen, wie zum Beispiel im Falle eines nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Um keine Insolvenz anmelden zu müssen, geben die Gesellschafter oft für ihre eigenen Forderungen gegen diese Gesellschaft Rangrücktrittserklärungen ab. Wenn jedoch die Rangrücktrittserklärung nicht richtig formuliert ist, kann es zu einem Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG kommen, im Sinne dass nur ernst gemeinte Schulden in der Bilanz ausgewiesen sein müssen. In einem solchen Fall wären die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegen den Gesellschafter ganz oder zu wesentlichen Teilen Gewinn erhöhend aufzulösen, was eventuell zu ungewollten Steuerzahlungen führen kann.
Die mit der Rangrücktrittserklärung im Zusammenhang stehende Forderung des Gesellschafters sollte mindestens neben künftigen Jahresüberschüssen bzw. einem Liquidationsüberschuss auch aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bedient werden müssen, d.h. aus der positiven Differenz zwischen Aktiva und Passiva. Eine ausreichend formulierte Rangrücktrittserklärung sollte diese Bedingung beinhalten.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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