Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die bei einer Dienstreise für Essen und Trinken des Dienstreisenden anfallen. Steuerlich abzugsfähig sind nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern ausschließlich die gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Für die Reisekostenabrechnung ist eine Reisekostenaufstellung inkl. Reisezeiten und Reiseorte notwendig, nicht nur einzelne Belege. Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach Land und Stadt. Diese Pauschalen werden vom Bundesfinanzministerium regelmäßig den Lebenshaltungskosten der einzelnen Länder angepasst.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat das Bundesfinanzministerium § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu verfasst. Damit ist nun gesetzlich festgelegt, dass bei Anteilsübertragungen zwischen 25 und 50% in einer Kapitalgesellschaft bestehende Verlustvorträge nicht anteilig untergehen, wenn die Übertragung de Anteile in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 erfolgt ist. Für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2015 soll die Verlustabzugsbeschränkung aber wieder gelten. Letzteres muss jedoch noch im Hinblick auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Seit dem 1. November 2008 ist nach § 16 GmbH-Gesetz die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgewertet worden. Sie gilt seitdem als Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten und als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Fehlerhafte oder alte Gesellschafterlisten sind im Handelsregister immer noch anzutreffen. Dies kann zur Folge haben, dass Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, Gewinnbezugsrechte angegriffen werden können oder gar Anteilsübertragungen von Geschäftsanteilen unwirksam sind. Diese fehlerhaften Listen stellen somit für die Gesellschaft, die Gesellschafter und den/die Geschäftsführer ein erhebliches Potential für Haftungsrisiken dar. NEU: die Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen weitet sich auf Benennung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens aus.
Nach § 138 Abgabenordnung musste bisher der Steuerpflichtige die Beteiligung an einer ausländischen Kapital- oder Personengesellschaft gegenüber dem Finanzamt nur dann bekanntgeben, wenn die Beteiligung – direkt oder indirekt – a) 10 % oder mehr erreicht UND b) mindestens 150.000 EUR beträgt. Nunmehr muss AUCH die WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT DES BETEILIGUNGSUNTERNEHMENS in den Steuerklärungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) angegeben werden. Dies muss innerhalb von 14 Monaten nach Eingehen der Beteiligung oder nach Erreichen der Beteiligungsgrenze gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR belegt werden kann. Bei Sollbesteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald er die Rechnung geschrieben hat – auch dann, wenn der Kunde erst später bezahlt –, bislang eine uneingeschränkte Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer. Nun hat der Bundesfinanzhof Zweifel daran geäußert, dass diese Pflicht ohne Einschränkungen so weiter bestehen darf, da sie möglicherweise gegen bindende Vorgaben des EU–Rechts verstößt. Aus aktuellem Anlass hat der Bundesfinanzhof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2017 – V R 51/16; veröffentlicht am 20.09.2017). Im September 2017 hat Deutschland zum ersten Mal den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit (vorerst) 49 weiteren Ländern aus aller Welt durchgeführt. Im Kampf gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und für Steuergerechtigkeit ist die engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden in der Tat erforderlich. Mehr als 100 Staaten und Gebiete haben sich aktuell für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten angemeldet. Der nächste Datenaustausch, an dem sich voraussichtlich weitere Länder und Gebiete beteiligen werden, ist für September 2018 vorgesehen. Der automatische Informationsaustausch ist die systematische und regelmäßige Übertragung von strikt definierten Steuerinformationen – Common Reporting Standard – über bestimmte Einkunftsarten zu einem festgelegten Zeitpunkt zwischen Staaten und Gebieten. Damit sind nun die deutschen Finanzbehörden über (alle) im Ausland erzielten Einkünfte der meisten Steuerpflichtigen genauestens informiert. Neu und außerordentlich wichtig für Kapitalgesellschaften: die bisherige Beschränkung des Verlustabzugs nach Gesellschafterwechsel – von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile – steht nun auch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit auf dem Prüfstand. Ende März diesen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht nämlich schon entschieden, (Schritt 1) dass die Regelung des Verlustabzugs nach Gesellschafterwechsel(1) – von mehr als 25% und bis zu 50% der Gesellschaftsanteile – gegen das Grundgesetz verstößt.(2) Nach der alten Regelung fiel der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren Gesellschaftsanteile zwischen 25% und 50% übertragen wurden (schädlicher Beteiligungserwerb). Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig bestimmt, dass die Korrektur dieser Regelung bis Ende des Jahres 2018 als Gesetz in Kraft treten soll. Im Klartext bedeutet dies: seit Januar 2008 vorgenommene Verlustvortragsbeschränkungen werden vom Finanzamt überprüft und eventuell rückgängig gemacht. |
FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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