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Liquiditätsvorteil bei Vorsteuerabzug

25/10/2019

 
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Für einen rechtmäßigen Vorsteuerabzug in Deutschland müssen gemäß § 15 Abs. 1 UStG zwei Bedingungen erfüllt sein:
  1. es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor (§ 14 UStG) UND
  2. der Leistungsaustausch zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger ist erfolgt.
Auf diese zwei Voraussetzungen achtet sehr das Finanzamt, insbesondere bei späteren Betriebsprüfungen.
Auf die sofortige Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung vereinbarungsgemäß später beglichen wird. Diese Regelung betrifft alle Unternehmer, unabhängig von der Gewinnermittlungsart und von der Unternehmensgröße.
Wenn diese zwei Bedingungen erfüllt sind, ist zu diesem Zeitpunkt der Vorsteueranspruch in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen. Ein späterer Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich.

Beispiel:
Als Leistungsempfänger habe ich eine Maschine bestellt und am 20.12.2018 geliefert bekommen. Mit dem Lieferanten ist die Bezahlung der Maschine für den 01.02.2019 vereinbart. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung muss in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich automatisch ein Liquiditätsvorteil, da das Finanzamt die Vorsteuer vor der eigentlichen Bezahlung der Rechnung erstatten wird.
Diese steuerliche Regelung basiert auf einer EU-Vorschrift und findet Anwendung in der gesamten Europäischen Union.
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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