Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird die Umsatzsteuer beim Regelsteuersatz von 19% auf 16% und beim ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Leistungszeitpunkt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist es gleichgültig, ob die Leistung vor oder nach dem Zeitpunkt der Steuersatzänderung erhalten wurde; wichtig ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Rechnungsmängel führen zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Werden allerdings Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger erbracht, sollten sie möglichst in dem oben genannten Zeitraum ausgeführt werden. Für Leistungen, die mit Sicherheit in dem oben genannten Zeitraum ausgeführt werden, können jetzt schon Anzahlungsrechnungen mit den ermäßigten Steuersätzen von 16% bzw. 5% ausgestellt werden.
Für Lieferungen und Leistungen in dem oben genannten Zeitraum, für die davor Anzahlung geleistet wurde, muss die Schlussrechnung mit den ermäßigten Steuersätzen von 16% bzw. 5% erfolgen. Beispiel: ich habe im Juni 2020 ein Smartphone bestellt und einen Vorschuss (mit 19% Umsatzsteuer) gezahlt, das ich erst im Juli 2020 geliefert bekomme. Für das Smartphone muss ich im Juli 2020 eine Schlussrechnung mit 16% Umsatzsteuer erhalten, der Gesamtrechnungsbetrag ist damit reduziert. Für Lieferungen und Leistungen, die in dem oben genannten Zeitraum nicht vollständig erbracht wurden, für die jedoch in diesem Zeitraum Anzahlung geleistet wurde und Schlussrechnung und Schlussleistung erst im Jahr 2021 erfolgen, muss die Schlussrechnung 19% bzw. 7% Umsatzsteuer ausweisen. Ausnahme- und Übergangsregelungen - Mietverträge, Gas, Strom, Telefon, Pfand, Bonuszahlungen, etc. - sind von der Bundesregierung zu erwarten. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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