![]() Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht für den Zeitraum der Elternzeit ein Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) diesen Urlaubsanspruch kürzen, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber eine auf die Kürzung gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18). Diese Erklärung muss so abgefasst sein, dass der Arbeitnehmer daraus klar erkennen kann, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch vertraglichen Mehrurlaub, falls keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.
Aus diesem Grund sollten entsprechende klare Formulierungen in den Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgeschrieben werden. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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