Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat die Prüffelder der Finanzverwaltung für 2021 veröffentlicht. Es ist anzunehmen, dass die Finanzämter der anderen Bundesländer ähnliche Schwerpunkte bei den Einkommensteuererklärungen sowie bei den Betriebsprüfungen ansetzen werden. Dies kann auch frühere Jahre betreffen. Für Körperschaften sind folgende Prüffelder von besonderem Interesse:
1. Körperschaftsteuer: - Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG) Hierbei geht es vor allem um die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge (auch Drittvergleich), Gewinnverlagerungen zwischen den Gesellschaften, Fragen der Organschaft. - Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) Hierbei geht es um Anerkennung von Verlusten der Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterwechsel oder steuerschädlichem Beteiligungserwerb und bisher nicht ausgeglichenen Verlusten sowie um die Behandlung von Sanierungsgewinnen. 2. Umsatzsteuer: - Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Es wird geprüft, ob eine korrekt korrigierte Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, und wann der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Insbesondere durch den Wechsel der Umsatzsteuersätze im Jahre 2020 können fehlerhafte Rechnungen zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen: falscher Steuersatz, falscher Leistungszeitraum, etc.. Die Regelungen des § 14 UStG ("Rechnungen") müssen unbedingt eingehalten werden. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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