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Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten und Wesentlichkeit in der deutschen Bilanzierung

16/6/2019

 
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem neuen Urteil entschieden (02.03.2019, 5 K 548/17), dass keine Pflicht für die Erfassung von unwesentlichen Beträgen als aktive Rechnungsabgrenzungsposten besteht. Als Unwesentlichkeitsgrenze wird der Betrag für Sofortabschreibungen für Wirtschaftsgüter angesehen. Hintergrund der Klage waren nicht wesentliche oder jährlich wiederkehrende Beträge wie Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, etc. ​


In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Aufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses deutlich verringern kann. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird nach geltendem deutschem Steuerrecht periodengerecht (taggenau) gerechnet, bis jetzt einschließlich der Kleinbeträge, was einen erheblichen Dokumentationsaufwand erfordert. Die Aufwendungen müssen nämlich nach den Bilanzierungsregelungen grundsätzlich dem jeweiligen Geschäftsjahr zugeordnet sein.
Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof nun darüber endgültig entscheiden muss.
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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