Verlust der Gemeinnützigkeit in Deutschland bei unverhältnismäßig hoher Geschäftsführervergütung19/9/2020
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, so liegt darin eine Mittelfehlverwendung vor (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17). Dies kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit der Körperschaft durch das Finanzamt führen. Die Vorstände sollten im Vorfeld von Gehaltsanpassungen deren Verhältnismäßigkeit prüfen (lassen), da sie im Fremdvergleich zu ermitteln ist. Für den Fremdvergleich können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Eine Minderung der Gehaltshöhe für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist nicht vorzunehmen. Die Untersuchung dieser Gehaltsstrukturen wird eine Breite mit einer Ober- und Untergrenze ergeben. Die Obergrenze darf nicht um mehr als 20% überschritten werden.
Sollte bei schon erfolgter Erhöhung des Geschäftsführergehalts Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden, kann der Organisationen die Gemeinnützigkeit nur dann entzogen werden, wenn es sich dabei nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt. Dies kann jedoch nur konkret im Einzelfall geprüft werden. Das oben genannte Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es auf andere Geschäftsbeziehungen der gemeinnützigen Körperschaften, wie Miet-, Darlehens- und Pachtverträge, angewandt werden kann. Dies beutet, dass Verträge der gemeinnützigen Körperschaften mit nahestehenden Personen oder verbundenen Unternehmen auch immer auf Verhältnismäßigkeit durch Fremdvergleich überprüft werden müssen. Beispiel für Unverhältnismäßigkeit: Einem Gesellschafter einer gGmbH wird von der gGmbH ein zinsloses Darlehen zu ungewöhnlich langen Rückzahlungskonditionen gewährt. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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