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Eintragungspflicht ins Transparenzregister

7/9/2021

 
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Durch das Geldwäschegesetz wurde 2017 das Transparenzregister in Deutschland geschaffen. Zweck dieses Registers ist es, die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem §§ 20, 21 GwG) oder einer Organisation einsehbar zu erfassen, was bedeutet, dass jeder in dieses Register Einsicht nehmen kann.
Die bisherige Regelung besagte, dass Eintragungen in das Transparenzregister nur dann notwendig vorzunehmen sind, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden, elektronisch abrufbaren in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- bzw. Vereinsregister, ergaben. Diese Mitteilungsfunktion entfällt nun und das Transparenzregister wird zum Vollregister. Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister ist nunmehr zwingend erforderlich.

Soweit nicht bereits aus anderen Gründen die Unternehmen verpflichtet waren, sich ins Transparenzregister eintragen zu lassen, müssen diese Angaben nun für
  1. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien - bis zum 31. März 2022
  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften - bis zum 30. Juni 2022
  3. in allen anderen Fällen - bis zum 31. Dezember 2022
erfolgen.
Die mitteilungspflichtigen Angaben sind im § 19 Abs. 1 GwG aufgelistet. Die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister ist nur über die Webseite des Registers möglich und jährlich gebührenpflichtig. Gemeinnützige Organisationen, die durch das Finanzamt anerkannt steuerbefreit sind, können gem. § 24 GwG in Verbindung mit der Transparenzregister-Gebührenverordnung (TrGebV) eine Gebührenbefreiung beantragen.
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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