Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine korrekte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ab dem 01.01.2020 auch eine fristgerechte Abgabe der zusammenfassenden Meldung, in welcher die innergemeinschaftliche Lieferung enthalten sein muss. Darüber hinaus verlangt das Gesetz im neu eingeführten Paragraphen 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) verwendet. Die Steuerfreiheit wird untersagt, wenn der Unternehmer die zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht abgegeben hat oder diese unrichtig oder unvollständig im Hinblick auf die jeweilige Lieferung ist. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt aus den bisher als steuerfrei behandelten Einnahmen die Umsatzsteuer beansprucht. Daher ist es, insbesondere für neugegründete Unternehmen, wichtig, schnellstmöglich eine UStID zu beantragen und erst nach Erhalt der UStID Lieferungen auszuführen. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne zum Zeitpunkt der Lieferung gültige UStID ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die in der Vergangenheit mögliche alternative Nachweisführung entfällt ersatzlos.
Ergänzend dazu ist zu empfehlen, dass das liefernde Unternehmen die UStID des Empfängers im anderen Land durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage auf Gültigkeit prüft, obwohl das deutsche Gesetz dies nicht verlangt. Dies sollte in geeigneten Abständen - z.B. einmal jährlich - oder bei risikorelevanten Ereignissen - z.B. bei Insolvenzgerüchten - wiederholt und dokumentiert werden. Diese Informationen sollte die Vertriebsabteilung des Unternehmens sammeln und an die Buchhaltungsabteilung weiterleiten. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können durch unterschiedliche Ursachen ungültig werden: Umwandlung des Unternehmens, Steuerhinterziehung, rechtsmissbräuchlicher Einsatz der UStID, etc.. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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