![]() Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist eine feste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dem Unternehmenszweck dienliche Tätigkeiten, Dienstleistungen, wie IT-Tätigkeiten (Programmierung, App-Entwicklung), fallen darunter. Nicht darunter fallen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten (zum Beispiel: Verwaltungstätigkeiten). Nach dem OECD-Musterabkommen 2017 zur (unverbindlichen) Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Home-Office-Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftsvorrichtung vorliegen, wenn das Home-Office vom Arbeitnehmer regelmäßig und dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzt und die Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers in Home-Office ausgeübt wird. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Heimbüro des Mitarbeiters der Firma zur Verfügung steht und eine für die Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht vorliegt. Besteht jedoch für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Unternehmen einen Arbeitsplatz zu nutzen, so liegt auch im Falle der Verrichtung eines Großteils der Arbeiten im Home-Office keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Heimbüro des Mitarbeiters vor. Insbesondere Unternehmen mit ausländischen Arbeitnehmern müssen bei der Schaffung von dauerhaften Home-Office-Tätigkeiten im Ausland Vorsicht walten lassen, da bei Nichtbeachtung der Regelungen es zu einer Zuordnung von Unternehmensgewinnen zu einer ausländischen Home-Office-Betriebsstätte führen kann. Neben der Begründung einer ausländischen Betriebsstätte ergeben sich für die Arbeitnehmerbesteuerung sowie für die Sozialversicherung zahlreiche Konsequenzen, da sich die Arbeitnehmerbesteuerung nach dem Tätigkeitsortsprinzip richtet.
Nach dem aktualisierten OECD-Leitfaden vom 21.01.2021 soll wegen der Covid-19-Pandemie vorerst auf die Betrachtung des Home-Office als Betriebsstätte verzichtet werden. Ratsam wäre, die Auffassung der jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen zu prüfen, da dort jeweils Abweichungen vorliegen können. Zum Beispiel legt die österreichische Finanzverwaltung den Tatbestand der Verfügungsmacht weit aus und geht bei einer Tätigkeit von mindestens 50% im Home-Office grundsätzlich von einer Betriebsstätte aus (vgl. ÖBMF, EAS3415 vom 27.06.2019). Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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