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Neuregelung des Belegnachweises bei internen EU-Lieferungen

21/3/2020

 
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Die Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, findet sich in § 17a UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) wieder und enthält nun einen neuen Begriff: Gelangensvermutung.
Die Gelangensvermutung ist nur in dem Fall gültig, wenn der liefernde Unternehmer:
A. den Gegenstand - selbst oder durch einen Dritten - versendet hat UND
B. im Besitz von zwei Belegen ist, die
  1. einander nicht widersprechen,
  2. von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden UND
  3. die Ankunft des Gegenstandes beim Empfänger bestätigen.
Diese Parteien müssen vom Lieferanten und vom Abnehmer unabhängig sein.

Folgende Kombination der zwei Belege wird zunächst anerkannt:
  1. Beförderungs- oder Versendungsbeleg (z.B. vollständiger Frachtbrief, Bestätigung der Abgangsstelle im Unionsversandverfahren) UND
  2. ein Beleg wie
  • Transportversicherungspolice ODER
  • Bankunterlagen über die Bezahlung von Beförderung oder Versand ODER
  • Bescheinigung einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar) über die Ankunft des Gegenstandes ODER
  • Bestätigung eines Lagerinhabers über die Ankunft des Gegenstandes.
Die Realisierung dieser Voraussetzungen in der Praxis ist insbesondere für verbundene Unternehmen problematisch und wird wahrscheinlich in der Zukunft noch rechtlich ergänzt und gelöst.

Sonderleasingzahlungen und Steuern
Haftung aller GmbH-Geschäftsführer (CEO, COO, CFO, CTO, CREATIVE, HR) bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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