![]() Die Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, findet sich in § 17a UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) wieder und enthält nun einen neuen Begriff: Gelangensvermutung. Die Gelangensvermutung ist nur in dem Fall gültig, wenn der liefernde Unternehmer: A. den Gegenstand - selbst oder durch einen Dritten - versendet hat UND B. im Besitz von zwei Belegen ist, die
Folgende Kombination der zwei Belege wird zunächst anerkannt:
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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