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Notgeschäftsführung von deutschen Kapitalgesellschaften

14/12/2018

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Notgeschäftsführung wird dann eingesetzt, wenn

a) kein anderer Geschäftsführer vorhanden ist UND
b) der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht wahrnehmen kann (z. B. durch Tod oder Schwerstkrankheit, Koma).

In einem solchen Fall können sowohl die Gesellschafter als auch die Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellen und eine Person vorschlagen. Es ist zu empfehlen, dass eine klare Regelung für so einen Notfall schon bei Gründung in die Satzung / den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird und bestehende Satzungen und Gesellschaftsverträge gegebenenfalls ergänzt werden.


Da es sich in der Regel um einen kurzen Zeitraum handelt - bis die Gesellschafter einen geeigneten neuen Geschäftsführer gefunden haben -, wird oft der Steuerberater oder der Rechtsanwalt der Gesellschaft als Interimgeschäftsführer agieren können, da sie die Firma und ihre Geschäftsverhältnisse kennen. Es ist jedoch zu beachten, dass der gewählte Notgeschäftsführer die Bestellung des Amtsgerichts auch ablehnen kann, daher sollte man sich im Vorfeld dessen Einverständnis einholen, damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gesichert ist.

In der häufig auftretenden Konstellation eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers sollten die Erben / Familienangehörigen zur Wahrung ihrer Interessen sofort einen solchen Antrag bei Gericht stellen. Andernfalls könnte unter Umständen ein böswilliger Gläubiger den Antrag auf Notgeschäftsführung zuerst stellen und einen ihm genehmen Geschäftsführer vorschlagen.

Der Notgeschäftsführer wird wie der normale Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ist im Namen der Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen.
Der Notgeschäftsführer wird vom Gericht abberufen, das ihn bestellt hat. Die Gesellschafter können ihn nicht abberufen, jedoch können sie bei Gericht den entsprechenden Antrag stellen.
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach Gesellschafterwechsel
Risiken veralteter GmbH-Gesellschafterlisten im Handelsregister
Verschärfung der Mitteilungspflichten bei Auslandsbeteiligungen
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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