In seinem neuesten Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712/18) widerspricht das Finanzgericht Baden-Württemberg der bisherigen Verwaltungsauffassung: es entschied, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten aufgrund bisher nicht oder unvollständig erklärter Einkünfte die Erbschaftsteuer mindern. Eine rechtliche Verpflichtung für den Erben, die Steuererklärung zu korrigieren, entsteht nur bei Vorliegen steuererhöhender Tatsachen. Grundsätzlich sollten Erben und Testamentsvollstrecker bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung darauf achten, ob sich Anhaltspunkte auf Unrichtigkeit der letzten Einkommensteuererklärungen (2-3 Jahre) des Erblassers finden lassen, denn Erben und Testamentsvollstrecker haften für unrichtige Steuererklärungen des Erblassers.
Typisches Beispiel: geringe oder keine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung (in der Anlage "Kap") trotz hoher Geldbestände auf Auslandskonten - wäre zu prüfen, ob die Zinserträge oder Erträge aus Wertpapieren seinerzeit vollständig erklärt wurden. Bei Vorliegen steuererhöhender Tatsachen sind Erben und Testamentsvollstrecker verpflichtet, für mindestens 10 Jahre vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers die abgegebenen Einkommensteuererklärungen zu überprüfen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof Berufung eingelegt hat (Az. II R 30/19). Comments are closed.
|
FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
All
|