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Unternehmenskauf und Unterrichtungsspflichten der Arbeitgeber

20/9/2019

 
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Die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber sind nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten. Keine oder eine fehlerhafte Unterrichtung kann Folgen für die Ausübung eines Widerspruchsrechts durch die Arbeitnehmer haben und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs oder des Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet. Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Daher müssen sich Betriebsveräußerer und -erwerber verständigen, in welcher Art und Weise sie ihrer gemeinsamen Pflicht nachkommen. Bei unrichtiger oder unterbliebener Unterrichtung könnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Rechte wahlweise gegen den Veräußerer oder den Erwerber geltend machen. Besteht ein Betriebsrat, so ist auch dieser zu informieren. Die Unterrichtung des Betriebsrats allein ist aber nicht ausreichend.

Wesentlicher Unterrichtungsinhalt:
  1. Vorstellung des Betriebsübernehmers;
  2. genaue Benennung der Betriebsübertragungsumstände;
  3. Zeitpunkt des Betriebsübergangs;
  4. Grund für den Betriebsübergang;
  5. rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer.
Die Unterrichtung hat in einer für den Laien verständliche Sprache zu erfolgen. Die rechtlichen Folgen müssten präzise dargestellt werden und dürfen keine juristischen Fehler enthalten. So muss eine ladungsfähige Anschrift des Betriebsübernehmers angegeben sein. Ist die übernehmende Firma noch nicht gegründet, ist das mitzuteilen. Auch die Organe des Übernehmers (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) müssen genau angegeben werden. Schon bei fehlerhafter Benennung des Vornamens eines Geschäftsführers stellt das Bundesarbeitsgericht die ordnungsgemäße Unterrichtung in Frage. In verschiedenen Urteilen führt das Bundesarbeitsgericht sehr detailliert aus, was die Unterrichtung zu beinhalten hat.
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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