Durch einen Bund-Länder-Erlass, der neulich durch die Finanzbehörde Hamburg bekannt gemacht wurde, soll ein Steuersparmodell bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG bei geleasten Firmenwagen unterbunden werden. Bisher führten hohe Sonderleasingzahlungen für Leasingverträge mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren zu sofortabzugsfähigen Betriebsausgaben in voller Höhe. Die späteren, sehr geringen Leasingraten hatten dann einen geringen Aufwand zur Folge. Bei Anwendung der 1%-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist das Kostendeckelungsprinzip zu beachten: grundsätzlich sind in maximaler Höhe nur die tatsächlich angefallenen Kosten in dem betreffenden Jahr relevant. Aus der Sicht der Finanzverwaltung stellt dies jedoch ein Steuersparmodell dar, da der private Nutzungsanteil in den Folgejahren durch die Sonderleasingzahlung im ersten Jahr bewusst begrenzt wird.
Ab sofort ist wie folgt zu verfahren: für die Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kraftfahrzeugs zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf den jeweiligen Nutzungszeitraum zu verteilen. Dazu zählt nun auch die Sonderleasingzahlung. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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