Ab dem 1. Januar 2019 entsteht eine neue Pflicht für alle deutschen Arbeitgeber: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer auf allen Dienstreisen in ein anderes EU-Land oder Island, Norwegen, Lichtenstein, die Schweiz eine gültige A1-Arbeitgeberbescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung erhält der Arbeitgeber online von dem zuständigen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, etc.). Diese gesetzliche Regelung gilt auch für ganz kurze Aufenthalte des Arbeitnehmers in einem der o.g. Länder, z.B. wenn er zum Tanken über die Grenze fährt. Die Zollbeamten der betroffenen Länder sind dazu ermächtigt, die Reisenden jederzeit anzuhalten und die Vorlage der A1-Arbeitgeberbescheinigung zu verlangen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann erhebliche Strafen, insbesondere im Wiederholungsfall, nach sich ziehen. Zusätzlich zur Geldstrafe könnte der Arbeitgeber unter Umständen in dem anderen Land dazu verpflichtet werden, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Es ist noch nicht endgültig geklärt, wie oft diese A1-Arbeitgeberbescheinigungen beantragt und erneuert werden müssen. *** Kommende Erleichterung der Regelung für Geschäftsreisen Nach Informationen des Bundesverbandes freier Berufe e.V. haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 19.03.2019 eine politische Einigung zur Modernisierung der Sozialsysteme erzielt. Danach sollen für Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigungen mehr notwendig sein. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament müssen diese Einigung noch formal annehmen. Es wird damit gerechnet, dass dies noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird, also noch vor den EU-Wahlen. Bis dahin geltend die bisherigen Regeln weiter. Bei längerfristigen geschäftsbedingten Auslandsaufenthalten in der EU wird die A1-Bescheinigung auch nach Annahme der Änderung erforderlich sein. *** Die Vereinfachung für Geschäftsreisen wurde nicht beschlossen Es ist weiterhin notwendig, die Entsendebescheinigung A1 auch bei kurzen EU-Auslandsaufenthalten mitzuführen. Das Gesetz sieht keine zeitliche Toleranzgrenze vor. Weitere Änderungen sind zum 1. Januar 2020 beschlossen worden. Unter anderem wird die Angabe des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers zwingend notwendig sein. Von der Krankenkasse wird nur noch die Betriebsnummer angefordert werden. Verpflichtet werden die Angaben zum Zeitraum der Entsendung, "unbefristet" entfällt. Die Anzahl der Beschäftigungsstellen wird von 4 auf 11 erhöht.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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