Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle den Umständen des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmer vor Infektion zu schützen. Die Arbeitsschutzregeln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden laufend überarbeitet und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zeitnah darüber zu informieren. Sobald ein Arbeitgeber sich im Unklaren befindet, welche Schutzmaßnahmen für seinen speziellen Betrieb zu treffen sind, kann er sich an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wenden. Der Arbeitgeber ist für die betriebliche, nicht jedoch für die öffentliche Gesundheitsvorsorge verantwortlich. Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft und den Arbeitnehmer drüber aufklärt, kann er von ihm die Arbeitsleistung einfordern. Die bloße Angst vor einer Ansteckung befreit den Arbeitnehmer nicht von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Ausnahme: der Arbeitnehmer gehört zu einer Risikogruppe. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gemeinsam nach einer Lösung suchen. In der Regel einigt man sich dann auf eine Krankschreibung. Verweigert der Arbeitnehmer trotz allem die Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder gar Kündigung aussprechen. Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber ist berechtigt, von dem Arbeitnehmer Auskunft zu verlangen, ob sich dieser zeitnah in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Sollte sich der Mitarbeiter weigern, eine allgemeine Auskunft zu geben, ob bei ihm ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann der Arbeitgeber erwägen, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Es ist jedoch noch ungeklärt, ob in diesem Fall der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte. Home-Office-Arbeitsplatz Ein Home-Office bedeutet in diesem Zusammenhang einen festen Arbeitsplatz in der häuslichen Umgebung des Arbeitnehmers. Home-Office kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, sondern bedarf immer einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hat der Arbeitgeber begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten im Home-Office nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen oder kündigen. Bei begründeten Zweifeln kann der Arbeitgeber z.B. einen Detektiv beauftragen, den entsprechenden Mitarbeiter zu überwachen, da dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt bezieht. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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