Lieferung oder sonstige Leistung bei Leasing Leasing- oder bestimmte Mietverträge können je nach Ausgestaltung als Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand) oder als sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung über einen Gegenstand) angesehen werden. Das hat einen entscheidenden Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, denn für die Bestimmung der Höhe der Umsatzsteuer sind Ort und Zeitpunkt des Leasingvertrages maßgeblich. Während bis vor kurzem bei Leasingverträgen innerhalb der EU von einer Lieferung ausgegangen wurde, wenn das zivilrechtliche Eigentum spätestens bei Zahlung der letzten Rate auf den Leasingnehmer überging oder die Lieferung tatsächlich ausgeübt wurde, ändert sich das nun für alle Miet- und Leasingverträge, die nach dem 18. März 2020 abgeschlossen wurden (Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE; Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL; EuGH, Urteil v. 4. Oktober 2017, Rs. C—164/16). Damit von einer Lieferung ausgegangen werden kann, müssen kumulativ 2 Voraussetzungen vorliegen:
Für die deutsche Finanzverwaltung gilt auch eine (unverbindliche) Kaufoption für den Gegenstand als eine Klausel zum Eigentumsübergang. Zur Prüfung, ob auch die zweite Bedingung erfüllt ist, geht die Finanzverwaltung von einer Lieferung aus, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Kaufoptionsausübung am Vertragsende in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Dabei darf der Vertrag dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative bieten, dass er zum Optionszeitpunkt, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann.
Lieferung, sonstige Leistung und Umsatzsteuer In Deutschland entsteht bei Annahme einer Lieferung die Umsatzsteuer — soweit die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vorliegt — sofort bei Ausführung der Leistung, während bei Annahme einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuer erst mit den Teilleistungen bzw. der Zahlung entsteht. Die Rechnung muss entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen Sichtweise ausgestellt werden. Beispiel: Unternehmer A als Leasingnehmer least eine Spezialmaschine im Wert von 40.000,00 EUR netto ab dem 1. Mai 2020 vom Leasinggeber B. Mit Ablauf des Leasingvertrages bei Zahlung einer Schlussrate geht die Maschine unwiderruflich in den Besitz von Unternehmer A über. Die Umsatzsteuer entsteht für den Leasinggeber B zum 1. Mai 2020 und muss in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 an das Finanzamt abgeführt werden; der Leasingnehmer Unternehmer A macht bei ordnungsgemäß vorliegender Rechnung mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 die Vorsteuer geltend und nicht erst mit den monatlich zu zahlenden Leasingraten. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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