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Richtige Verwendung von COVID19-Soforthilfen in Deutschland

24/4/2020

 
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A. Steuerliche Einordnung der COVID19-Zuschüsse
Die COVID19-Soforthilfen von Bund und Ländern sind steuerbare Zuschüsse und somit als Betriebseinnahmen zu behandeln. Sie sind dementsprechend in der Gewinnermittlung als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen; sie unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.
B. Korrekte Zuschussverwendung (COVID19):
I. Prüfung der Zuschussberechtigung:
1) Voraussetzungen für ALLE Zuschüsse
(von Bund und Ländern):
  • die Erwerbstätigkeit ist die Haupteinkunftsquelle UND
  • der Antragsteller befindet sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Auswirkungen der COVID19-Epidemie
​Teilselbstständige wie Angestellte, Beamte, Rentner, Studierende, etc. können den Zuschuss nicht beantragen. Genauso sind Unternehmen, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor Ausbruch der COVID19-Epidemie befanden, nicht antragsberechtigt.

2) korrekte Zuschussverwendung:
  • Landeszuschüsse in Berlin (5.000,00 EUR)
können für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen, Personalkosten und Krankenversicherungskosten benutzt werden. Das schließt ein eigenes Gehalt und die eigenen Krankenversicherungskosten des Inhabers mit ein. Sachaufwendungen sind Betriebsausgaben wie Miete, Leasing, Telefonkosten. Finanzaufwendungen sind Zins und Tilgung von laufenden Krediten.
  • Bundeszuschüsse
​für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9.000,00 EUR für 3 Monate oder für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000,00 EUR für 3 Monate
(VZÄ, Vollzeitäquivalent: das gesamte Personal - inkl. Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte - muss in Vollzeitstellen umgerechnet werden)
können nur für laufende Betriebsausgaben wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, jedoch nicht für Personalkosten verwandt werden. Für die Personalkostenunterstützung dieser Unternehmen ist das Kurzarbeitergeld vorgesehen. Geschäftsführergehälter und -krankenversicherungskosten dürfen davon nicht bezahlt werden.
II. Nachweisführung der Zuschussverwendung (Mittelverwendungsnachweis)
Auch wenn zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wann und wie die Verwendung der Zuschüsse geprüft wird, eine künftige Kontrolle ist schon angekündigt worden, sehr wahrscheinlich durch die Finanzbehörden. Für diesen Zeitraum wird eine qualifizierte Buchführung besonders wichtig und wertvoll sein, damit keine zusätzliche Dokumentation geführt werden muss. Die qualifizierte Buchführung lässt durch genaue Buchungstextangaben einen Dritten die Gültigkeit der Nachweisunterlagen erkennen.
III. Korrekturmöglichkeiten bei Zuschussfehlverwendung
Überhöht beantragte Zuschüsse stellen den Straftatbestand des Subventionsbetrugs dar. Unternehmer sollten JETZT überprüfen, ob Zuschüsse zurecht beantragt und in der richtigen Höhe erhalten wurden; andernfalls haben sie JETZT die Möglichkeit, überhöht beantragte Geldmitteln an die Zuschussgeber (IBB, etc.) zurückzuführen. Es ist ausreichend, in die Verwendungszweckzeile der Banküberweisung die Bescheidnummer und das Wort "Überzahlung" einzutragen. Die Bescheidnummer steht in der Bewilligungsemail des Zuschussgebers. ​
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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