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Rueckforderung bezahlter Rechnungen durch Insolvenzanfechtung

25/5/2020

 
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Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter immer prüfen, ob er vom Unternehmen beglichene Schulden zurückfordern kann (§ 133 Abs. 1 InsO). Oft wird es sich dabei um bis zu 10 Jahren vor Insolvenzeröffnungsantrag und danach bezahlte Rechnungen handeln. Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt worden sein:
  1. Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner - die anderen Gläubiger des insolventen Unternehmens wurden durch die Bezahlung von diesem Kunden/Lieferanten absichtlich benachteiligt.
  2. positive Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners beim Anfechtungsgegner - der bezahlte Kunde/Lieferant muss mit Sicherheit gewusst haben, dass das insolvente Unternehmen ihn bevorzugen will. ​

Der Insolvenzverwalter kann zudem entgeltliche Verträge anfechten, die das insolvente Unternehmen mit nahestehenden Personen abgeschlossen hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn
a) der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag geschlossen worden ist oder
b) wenn dem anderen Vertragspartner zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt war, dass das insolvente Unternehmen andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte.

​Der Vorsatz bei Gläubigerbenachteiligung kann darüber hinaus für alle Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen haben, z.B. für Veruntreuung, Urkundenfälschung, etc.. Eine gefälschte Rechnung und ein gefälschter Vertrag sind gefälschte Urkunden.
Rangrücktritt und Passivierungsverbot bei Kapitalgesellschaften
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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