Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter immer prüfen, ob er vom Unternehmen beglichene Schulden zurückfordern kann (§ 133 Abs. 1 InsO). Oft wird es sich dabei um bis zu 10 Jahren vor Insolvenzeröffnungsantrag und danach bezahlte Rechnungen handeln. Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt worden sein:
Der Insolvenzverwalter kann zudem entgeltliche Verträge anfechten, die das insolvente Unternehmen mit nahestehenden Personen abgeschlossen hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn
a) der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag geschlossen worden ist oder b) wenn dem anderen Vertragspartner zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt war, dass das insolvente Unternehmen andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte. Der Vorsatz bei Gläubigerbenachteiligung kann darüber hinaus für alle Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen haben, z.B. für Veruntreuung, Urkundenfälschung, etc.. Eine gefälschte Rechnung und ein gefälschter Vertrag sind gefälschte Urkunden. Comments are closed.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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