NEU: die Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen weitet sich auf Benennung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens aus.
Nach § 138 Abgabenordnung musste bisher der Steuerpflichtige die Beteiligung an einer ausländischen Kapital- oder Personengesellschaft gegenüber dem Finanzamt nur dann bekanntgeben, wenn die Beteiligung – direkt oder indirekt – a) 10 % oder mehr erreicht UND b) mindestens 150.000 EUR beträgt. Nunmehr muss AUCH die WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT DES BETEILIGUNGSUNTERNEHMENS in den Steuerklärungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) angegeben werden. Dies muss innerhalb von 14 Monaten nach Eingehen der Beteiligung oder nach Erreichen der Beteiligungsgrenze gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR belegt werden kann.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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