Neu und außerordentlich wichtig für Kapitalgesellschaften: die bisherige Beschränkung des Verlustabzugs nach Gesellschafterwechsel – von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile – steht nun auch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit auf dem Prüfstand. Ende März diesen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht nämlich schon entschieden, (Schritt 1) dass die Regelung des Verlustabzugs nach Gesellschafterwechsel(1) – von mehr als 25% und bis zu 50% der Gesellschaftsanteile – gegen das Grundgesetz verstößt.(2) Nach der alten Regelung fiel der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren Gesellschaftsanteile zwischen 25% und 50% übertragen wurden (schädlicher Beteiligungserwerb). Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig bestimmt, dass die Korrektur dieser Regelung bis Ende des Jahres 2018 als Gesetz in Kraft treten soll. Im Klartext bedeutet dies: seit Januar 2008 vorgenommene Verlustvortragsbeschränkungen werden vom Finanzamt überprüft und eventuell rückgängig gemacht. Nun (Schritt 2) geht es um die Überprüfung der Regelung des Verlustabzugs nach Gesellschafterwechsel, wenn mehr als 50% der Gesellschaftsanteile innerhalb von 5 Jahren übertragen wurden. Noch gilt, dass diese Verluste zu 100% verloren gehen. Es besteht Grund zur Annahme, dass diese Regelung ebenfalls korrigiert wird.
Sollten Sie also nach Anfang 2008 in Ihrem Unternehmen (GmbH, UG, AG, etc.) a) einen Gesellschafterwechsel vorgenommen UND b) Gesellschaftsanteile von über 50% übertragen UND c) Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide bekommen haben, die noch nicht bestandskräftig sind (das heißt: der Vorbehalt der Nachprüfung besteht noch!), lassen Sie von Ihrem Steuerberater überprüfen, OB a) noch ein Einspruch eingelegt, b) ein Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Verlustabzugs aufgenommen, c) das Ruhen des Verfahrens beantragt werden kann. (1) früher: § 8c Satz 1 KStG; jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (2) 2 BvL 6/11; 29.03.2017
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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