Seit Januar 2017 ist in Deutschland ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18. Juli 2016; BGBl. I S. 1679) in Kraft getreten, bei dessen Umsetzung eine NEUE PFLICHT FÜR DIE UNTERNEHMER entstanden ist. Bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder quartalsweise) müssen Unternehmer darauf achten, dass das Finanzamt darüber informiert wird, ob (a) die Umsatzsteuervoranmeldung VOLLAUTOMATISCH bearbeitet werden kann ODER (b) sich ein FINANZBEAMTER mit dem Sachverhalt extra befassen soll. Die Verantwortung für diese Unterscheidung bei der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldung – und für alle Rechtsfolgen – trägt nun der Unternehmer (nicht der Steuerberater!). Sollte das Finanzamt nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung gesondert geprüft werden muss, können sich daraus unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen – wie STEUERHINTERZIEHUNG oder STEUERVERKÜRZUNG – ergeben.
In der Regel sollte die Umsatzsteuervoranmeldung von einem Finanzbeamten extra geprüft werden, wenn ein SONDERFALL vorliegt, d.h., wenn der Sachverhalt eine Besonderheit aufweist, die unterschiedliche Rechtsauffassungen begründen kann. Wenn ein Sonderfall vorliegt, muss der Unternehmer darauf achten, dass im Umsatzsteuervoranmeldungs-Formular in ZEILE 75 die KENNZIFFER 23 angekreuzt wird und in dem Erläuterungsfeld (optional!) die notwendigen Angaben eingetragen werden. Die Buchführungssoftware kann diese Unterscheidung grundsätzlich nicht vornehmen. Sollte dies nicht ausreichen, können die ergänzenden Angaben in einem gesonderten Schreiben an das Finanzamt gesendet werden, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen.
0 Comments
Your comment will be posted after it is approved.
Leave a Reply. |
FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
All
|