Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat das Bundesfinanzministerium § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu verfasst. Damit ist nun gesetzlich festgelegt, dass bei Anteilsübertragungen zwischen 25 und 50% in einer Kapitalgesellschaft bestehende Verlustvorträge nicht anteilig untergehen, wenn die Übertragung de Anteile in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 erfolgt ist. Für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2015 soll die Verlustabzugsbeschränkung aber wieder gelten. Letzteres muss jedoch noch im Hinblick auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. In Bezug auf Anteilsübertragungen zwischen 50 und 100 % einer Kapitalgesellschaft hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich eines vollständigen Untergangs der Verlustvorträge noch keine Entscheidung gefällt. Daher hat das Bundesfinanzministerium noch keine Gesetzesänderung vorgeschlagen.
0 Comments
Your comment will be posted after it is approved.
Leave a Reply. |
FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
All
|