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Verschärft: Hinweis- und Prüfpflicht der steuerlichen Berater auf Überschuldung

1/5/2017

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Vor einigen Wochen habe ich bei Netflix einen neuen britischen Film gesehen und bin fast vom Stuhl gefallen, als ich gehört habe, was ein Steuerberater zu seiner Mandantin gesagt hat. Er sagte:
"Schau mich nicht an! Ich bin der Steuerberater. Ich gebe keine Ratschläge, ich mache nur die Zahlen."
Tatsächlich haben die Steuerberater in Deutschland eine Beratungspflicht. Darüber hinaus haben sie auch eine Hinweis- und Prüfpflicht gegenüber ihren Mandanten. Mit einfachen Worten: der Steuerberater muss auf Unregelmäßigkeiten oder Fehler in der Buchhaltung achten und den Mandanten vor eventuellen unerwünschten Folgen warnen.
Aktuell - in einem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) - entschied der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Pflichten eines Steuerberaters gegenüber einer GmbH unter anderem dass
(1) der Steuerberater auf Grund seines gesamten Kenntnisstandes bezüglich der GmbH verpflichtet ist zu prüfen, ob eine bilanzielle oder tatsächliche Überschuldung der GmbH (Insolvenzreife) besteht und
(2) die GmbH auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen hat.
Offensichtlich musste die allgemeine Hinweis- und Prüfpflicht der Steuerberater nun verschärft werden, da viele GmbH-Geschäftsführer gar nicht in der Lage sind, die komplette Überschuldung ihres eigenen Unternehmens selbst zu erkennen. In Deutschland sind die Steuerberater in dem Sinne keine Zahlenmacher, sondern erfüllen einen höheren Dienst, denn die Insolvenzreife eines Unternehmens rechtzeitig zu erkennen schützt dritte Unternehmen und Personen vor finanziellen Schäden, die recht erheblich sein können. Und nicht zuletzt schützt der Steuerberater den GmbH-Geschäftsführer vor der persönlichen Haftung wegen möglicher Insolvenzverschleppung.
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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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