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Verpflegungsmehraufwand und Pauschalen

20/9/2018

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Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die bei einer Dienstreise für Essen und Trinken des Dienstreisenden anfallen. Steuerlich abzugsfähig sind nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern ausschließlich die gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Für die Reisekostenabrechnung ist eine Reisekostenaufstellung inkl. Reisezeiten und Reiseorte notwendig, nicht nur einzelne Belege. Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach Land und Stadt. Diese Pauschalen werden vom Bundesfinanzministerium regelmäßig den Lebenshaltungskosten der einzelnen Länder angepasst.


Folgen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenzen:
Zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehr als die gesetzliche Pauschale, dann verwandelt sich der übersteigende Betrag in steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.


Beispiel: Mitarbeiter reist für einen Tag (über 8 Stunden Reisezeit) von Berlin nach London
Pauschale für London = 26,00 EUR

Arbeitgeber zahlt 50,00 EUR
Differenz = 24,00 EUR (= Arbeitslohn)

Steuer und Sozialversicherung auf 24,00 EUR = 7,20 EUR (ca. 30%)
Ergebnis:
Der Arbeitgeber muss 7,20 EUR zusätzlich an Sozialabgaben zahlen.


Die Regelungen im Reisekostenrecht sind komplex und jeder Unternehmer sollte sich konkret beraten lassen. In der Tat dienen die Verpflegungsmehraufwandspauschalen der Vereinfachung der Reisekostenabrechnungen der Unternehmen.

Zuzahlungen Fitness und Gesundheit
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss für die individuelle Gesundheitsvorsorge in Hohe von 500,00 EUR steuerfrei gewähren. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um
gesundheitsfördernde Maßnahmen nach den § 20 bis 20b des SGB V handelt. wie z. B. Ernährungsberatung, Nichtraucherkurse, Abhängigkeitsvorbeugemaßnahmen bei übermäßigem Alkoholkonsum, etc..
Zuzahlungen des Arbeitgebers für
Fitnessclubs oder Sportvereine sind dagegen nicht steuerlich befreit, sondern gelten als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (siehe Beispiel oben).

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    FRANK LEHMANN

    MBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER)

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