In jedem Steuerbescheid (für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, etc.), den Sie vom Finanzamt bekommen, steht auf Seite 1 unter "Art der Steuerfestsetzung" entweder: A) „Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ oder nur: B) “Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ Mit anderen Worten: im zweiten Fall fehlt der so genannte Vorbehalt der Nachprüfung. Das ist wesentlich für die Zukunft, denn daran können Sie erkennen, was noch kommen kann - oder eben nicht. In der Regel will man als Steuerpflichtiger (Person oder Unternehmen), dass die Höhe der Steuern endgültig feststeht und somit Klarheit herrscht. In dem ersten Fall (A) - siehe oben, beide Sätze im Steuerbescheid enthalten - bemüht sich das Finanzamt, die Steuerschuld des Steuerpflichtigen möglichst schnell festzusetzen, behält sich jedoch durch den so genannten “Vorbehalt der Nachprüfung” das Recht vor, die Sache später noch einmal zu überprüfen, für den Fall, dass sich in der Eile Fehler eingeschlichen haben. Diese Nachprüfung der Höhe der Steuerschuld - genannt steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) - kann das Finanzamt in den nachfolgenden 4 (bei Steuerhinterziehung bis zu 10) Jahren jederzeit veranlassen, mit Vorankündigung (2 bis 4 Wochen). Sehr oft ist diese Betriebsprüfung mit weiteren Kosten für den Steuerpflichtigen verbunden, nicht nur weil auch der Steuerberater für die Betreuung der Betriebsprüfung vergütet werden muss, sondern auch weil neben möglichen Steuernachzahlungen auch Zinsen anfallen. Viel interessanter und erstrebenswerter ist jedoch der zweite Fall (B):
Das Finanzamt hat zügig die Höhe der Steuerschuld festgesetzt und verzichtet nun auf den Vorbehalt der Nachprüfung. Für Sie (Person oder Unternehmen) bedeutet dies: 1) in Bezug auf diesen steuerlichen Sachverhalt (am häufigsten, Steuerjahr) müssen Sie mit keinen zusätzlichen Kosten rechnen, nie wieder - nicht für Finanzamt, nicht für Steuerberater. Sie haben finanzielle Klarheit, Sicherheit und Freiheit. 2) Ihr steuerlicher Berater hat sehr gute Arbeit geleistet - das Finanzamt ist von der Richtigkeit der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und der abgegebenen Steuererklärungen überzeugt und sieht keine Notwendigkeit, diese noch einmal zu überprüfen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle Geldbewegungen gut und ausreichend dokumentiert sind wie auch alle ergänzenden steuerlich relevanten Informationen vollständig vorliegen.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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