Die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber sind nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten. Keine oder eine fehlerhafte Unterrichtung kann Folgen für die Ausübung eines Widerspruchsrechts durch die Arbeitnehmer haben und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs oder des Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet. Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Daher müssen sich Betriebsveräußerer und -erwerber verständigen, in welcher Art und Weise sie ihrer gemeinsamen Pflicht nachkommen. Bei unrichtiger oder unterbliebener Unterrichtung könnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Rechte wahlweise gegen den Veräußerer oder den Erwerber geltend machen. Besteht ein Betriebsrat, so ist auch dieser zu informieren. Die Unterrichtung des Betriebsrats allein ist aber nicht ausreichend. Wesentlicher Unterrichtungsinhalt:
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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