Wenn die Unternehmergesellschaft (UG) ausreichend gesetzliche Rücklagen - § 5a Abs. 3 GmbHG - gebildet hat, um das Mindeststammkapital einer deutschen GmbH ausweisen zu können, kann sie mit einem Gesellschafterbeschluss - § 57c GmbHG - die gesetzliche Rücklage in Stammkapital umwandeln. Eine Pflichtvoraussetzung für die Umwandlung ist jedoch die Prüfung des letzten Jahresabschlusses der UG - § 57e GmbHG - durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch einen vereidigten Buchprüfer. Obwohl das Honorar des Wirtschaftsprüfers auch verhandelt werden kann, müssten dafür mehrere Tausend Euro eingeplant werden.
Eine Aufstockung des Stammkapitals der UG kann auch durch Sacheinlagen (PKW, Maschinen, Grundstücke, etc.) erfolgen, was jedoch mit weiteren Kosten verbunden wäre (Gutachten, Sachgründungsbericht, etc.). Kostengünstiger, schneller und effizienter ist ein Gesellschafterbeschluss für die Geldeinzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft durch die Gesellschafter bis zur Höhe des Mindeststammkapitals einer GmbH. In diesem Fall kann die gesetzliche Rücklage aufgelöst werden und steht dann der Gesellschaft zur freien Verfügung - § 5a Abs. 5 GmbHG. In allen Varianten ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses zwingend erforderlich, da damit der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
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FRANK LEHMANNMBA for Finance and Financial Services (UK), Steuerfachwirt (GER) Categories
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